Recht praktisch: Firmenwagen im Lockdown
Ein Firmenwagen zur Privatnutzung ist für Arbeitnehmer etwas Angenehmes. Oder wie es der Jurist ausdrücken würde: Die gestattete Privatnutzung eines Firmenwagens stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis dar. Dementsprechend ist dieser Sachbezug auch bei der Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zu berücksichtigen. So weit, so fair. Wenn nun aber aufgrund von Homeoffice und Lockdown der schöne Firmenwagen meist nutzlos in der Gegend herumsteht, wird er unverändert als Sachbezug berücksichtigt. Nicht mehr ganz so fair.
Da bisher keine spezifischen Regelungen für die derzeitige Lage eingeführt wurden und diese Thematik, soweit ersichtlich, eher nicht ganz oben auf der Agenda der Regierenden steht, sehen wir uns die Möglichkeiten der abgabenrechtlichen Optimierung anhand der geltenden Rechtslage an: Die Höhe des Sachbezuges bemisst sich einerseits nach dem CO2-Emissionswert des Firmenwagens. So beträgt sie grundsätzlich 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeuges, maximal aber 960 Euro pro Monat. Im Falle eines Autos mit niedrigem CO2-Wert sind es 1,5 % und maximal 720 Euro pro Monat.v
Halber Sachbezugswert
Andererseits bemisst sich der Sachbezug nach dem Ausmaß der Privatnutzung. Wird der Wagen im Jahresdurchschnitt nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer pro Monat für private Zwecke genutzt, ist der halbe Sachbezugswert, somit entweder 1 % oder 0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten pro Monat, anzusetzen. Bei sehr geringer privater Nutzung kann der Sachbezug mit 0,67 bzw. 0,50 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden, wenn diese Berechnung dazu führt, dass der Sachbezug geringer als die Hälfte des halben Sachbezuges zu bewerten ist. Ansonsten bleibt es bei der Heranziehung des halben Sachbezugswerts. Auf Basis der dargestellten Regelungen wäre eine Reduktion des Sachbezuges im Falle einer geringeren Privatnutzung somit möglich. Die größte Hürde wird allerdings die Nachweisbarkeit der geringen Nutzung durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch sein.
Alternativ kann die (zwischenzeitige) Rückgabe des Firmenwagens an den Arbeitgeber Sinn machen. Hier empfehlen wir, das Fahrzeug zum Monatsende hin (inkl. Übergabeprotokoll) zu retournieren, da der Sachbezug sonst noch für das gesamte Folgemonat anfällt.