Interview
OBFCM-Auslese im Werkstattalltag
Automotive.at: Ist es richtig, dass nun ab Jänner 2024 bei allen Pkw und leichten Nfz mit Verbrennungsmotor bei der §57a Überprüfung die OBFCM Daten ausgelesen werden müssen?
Alois Gabat: Die OBFCM-Datenauslese ist bei allen der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG unterliegenden Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen durchzuführen, die ab dem 1. Januar 2021 zugelassen worden sind und mit fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU)2017/1151 ausgerüstet sind. Das bedeutet, dass die OBFCM-Datenauslese sowohl bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor als auch bei Fahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb durchzuführen ist.
Welchen Zusatzaufwand im Vergleich mit einer bisherigen §57a Untersuchung bringt die OBFCM Auslese für Werkstätten mit sich?
Der zusätzliche Aufwand besteht hauptsächlich in der Information an den Zulassungsbesitzer, dass die OBFCM-Daten ausgelesen werden. Sollte der Zulassungsbesitzer von der Möglichkeit, die Auslese ausdrücklich zu verweigern, Gebrauch machen, ist diese Weigerung auf einem im jeweiligen Begutachtungsprogramm abrufbaren Formular schriftlich zu bestätigen. Der Zusatzaufwand bei der eigentlichen Fahrzeugprüfung ist äußerst gering, da lediglich das OBD-Lesegerät an die Fahrzeugschnittstelle angeschlossen werden muss und über die entsprechende Funktion des OBD-Lesegerätes die automatisch ablaufende Auslese der OBFCM-Daten zu starten ist.
Sind die heimischen Werkstätten für diese Aufgabe bereits ausreichend ausgerüstet?
Leider sind immer noch vereinzelt gemäß § 57a KFG ermächtigte Stellen anzutreffen, welche über die erforderliche technische Ausrüstung noch nicht oder zumindest nicht vollständig verfügen.
Welche Investitionen in Upgrades oder die Neuanschaffung von Diagnosegeräten sind dazu notwendig?
Die Investitionen sind breitgestreut und hauptsächlich von der bereits bestehenden Ausrüstung der Betriebe abhängig. Sie reichen von dreistelligen Eurobeträgen für Upgrades bis hin zu fünfstelligen Eurobeträgen für Neuanschaffungen.
Gibt es eine Übergangsfrist für Betriebe, die bisher noch nicht am aktuellen technischen Stand sind?
Eine Übergangsfrist für die seit 20. Mai 2023 vorgeschriebene OBFCM-Datenauslese hat es nie gegeben. Im Zuge von § 57a-Revisionen wurden in den ersten Monaten vor allem nicht selbst verschuldete Verzögerungen, wie sie z.B. bei Lieferverzögerungen durch die Gerätehersteller zustande kommen können, in der Form großzügig behandelt, als dass lediglich die Begutachtung verpflichtend auszulesender Fahrzeuge untersagt wurde. Mittlerweile ist jedoch ausreichend Zeit, um sich auf den entsprechenden technischen Stand zu bringen, vergangen.
Wird die Übermittlung der OBFCM-Daten im Rahmen von stichprobenartigen Kontrollen in den Werkstätten überprüft?
Im Zuge von § 57a Revisionen kann auch die OBFCM-Datenauslese mit Hilfe der Revisionsprogramme ausgewertet werden, wovon im Bedarfsfall auch Gebrauch gemacht wird.
Wie viele Fahrzeughalter machen Ihrer Erfahrung nach vom Widerspruchsrecht gegen die OBFCM-Datenübertragung Gebrauch?
Dazu gibt es noch keine aussagekräftigen Werte. Erste Tendenzen gehen aber in Richtung von nicht allzu viel Widerspruch.
Gibt es Ihrer Ansicht nach Verbesserungsbedarf beim Procedere der OBFCM Datenauslese bzw. -übertragung?
Nein! Bei dem ohnedies weitgehend automatisierten Ablauf handelt es sich bereits jetzt um ein sehr anwenderfreundliches Procedere.