Recht praktisch: Unterschätzte Gefahr bei Probefahrten
Während viele Autohändler schon sehnsüchtig auf das baldige Ende des Lockdowns warten und auf steigende Verkaufszahlen im neuen Jahr hoffen, möchten wir die – hoffentlich möglichst kurze – Zeit, bevor der Trubel wieder los geht, nutzen, um Ihnen eine Frage zu stellen: Wie schützen Sie die von Ihnen verkauften Autos bei Probefahrten?
Wenn Sie auf diese Frage – sei es bei Neu- oder Gebrauchtwagen, im geschäftlichen oder im privaten Bereich – nicht sofort eine Antwort parat haben, wäre die derzeitige Zwangspause eine Gelegenheit, sich hier etwas zu überlegen. Wir empfehlen jedem, der beabsichtigt ein Auto zu verkaufen und in diesem Rahmen auch eine Probefahrt anzubieten (in den meisten Fällen ein unerlässlicher Bestandteil des Verkaufs) dringend, sich (rechtlich) abzusichern. Hierzu sollte mit jedem potentiellen Käufer, der eine Probefahrt absolvieren will, eine kurze Vereinbarung abgeschlossen werden, um (Rechts‑)Streitigkeiten möglichst hintanzuhalten.
Die wichtigsten Bereiche, die solche Vereinbarungen umfassen sollten, sind eine Dokumentation der Zeit, des Ortes und des erlaubten Umfangs der Probefahrt sowie allen voran eine Klärung der Haftungsfragen. So muss beispielsweise der Kaufinteressent bereits vor Antritt der Probefahrt darauf hingewiesen werden, wenn keine Kaskoversicherung für das Auto bestehen sollte. Unterlässt der Verkäufer diesen Hinweis bzw. kann er ihn nicht nachweisen, hat er unter Umständen leicht fahrlässige Beschädigungen durch den Kaufinteressenten selbst zu tragen.
Was allerdings auch jedenfalls sorgfältig dokumentiert werden sollte, ist die Identität des Kaufinteressenten, idealerweise durch ein weiteres Ausweisdokument zusätzlich zum Führerschein. Eine vor kurzem ergangene Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes verdeutlicht die Gefahr in solchen Fällen: Ein vermeintlicher Kaufinteressent verkaufte das ihm zur Probefahrt anvertraute Auto unter Vorlage gefälschter Dokumente an einen nichts ahnenden Käufer. Der Autohändler versuchte in der Folge, das Auto vom Käufer zurückzuerlangen, scheiterte jedoch, da der Käufer (gutgläubig) Eigentum an dem Auto erworben hat. Mehr noch: Da der Käufer das Auto wirksam erworben hat, hatte seine Widerklage gegen den Autohändler auf Herausgabe der Original-Zulassungspapiere Erfolg. Der Autohändler konnte lediglich Schadenersatzansprüche gegen den betrügerischen Kaufinteressenten geltend machen – sofern dieser auffindbar und liquide ist.
Da die österreichischen Regelungen in diesem Zusammenhang durchaus ähnlich sind, können wir Ihnen nur nahe legen, Probefahrten nur nach vorheriger (rechtlicher) Absicherung zu gestatten.
Der Autor: Dominik Leiter ist Rechtsanwalt und Partner bei Weisenheimer Legal in Wien