Fahrzeughandel: Internetverkauf möglich, Auslieferung nicht gestattet
Das Bundesgremium informiert (Stand: 19. März 2020, 11:00 Uhr): Provision für Autoverkäufer, Stillegung von Fahrzeugen, Internetverkauf et cetera. Was Sie wissen müssen.

Da auch im Fahrzeughandel immer wieder branchenspezifische Fragen auftauchen, finden Sie unten eine Übersicht über verschiedene Themenbereiche.
1.) Provision für Autoverkäufer
hier kommt aus unserer Sicht das Ausfallsprinzip zur Anwendung, d.h. konkret dass der AN jenes Entgelt zu bekommen hat, welches er bekommen hätte, wenn er „voll“ arbeiten hätte können. Dass er keine Autos verkaufen kann, liegt nicht in der Sphäre des AN. Daher kommt ein Schnitt der Provisionen der letzten 13 Wochen (3 Monate) zur Anwendung. Es stellt sich daher die Frage, ob es Sinn macht, den Verkäufer arbeiten zu lassen. Es wäre betriebswirtschaftlich sinnvoller, mit ihm Urlaub/ZA zu vereinbaren. Für die Einzelfallbeurteilung ist es jedoch nötig, den konkreten Dienstvertrag zu beachten.
2.) Stilllegung von Fahrzeugen
Die Stilllegung von Fahrzeugen für Betriebe um teure Prämien zu sparen muss auch weiter möglich sein. Bitte um Kontaktaufnahme mit der örtlichen Zulassungsstelle.
3.) Internetverkauf
Internetverkauf ist grundsätzlich möglich. Die Auslieferung am Betriebsgelände des Fahrzeughändlers ist jedoch nicht gestattet. Auch die Auslieferung beim Kunden wird nicht möglich sein, da regelmäßig nicht sichergestellt werden kann, dass der Mindestabstand von 1 Meter zu jedem Zeitpunkt eingehalten wird. Diese Bestimmungen werden von den zuständigen Organen der Polizei sehr streng vollzogen, sodass durchaus mit empfindlichen Strafen zu rechnen ist.
4.) Reifenmontage
Es gibt eine Ausnahme für Kfz-Werkstätten und fallen auch Reifenmontagen darunter.
5.) Ersatzteilgroßhandel
Das Ladengeschäft ist zu schließen. Lieferungen an Kfz-Werkstätten zur Versorgung mit Ersatzteilen sind weiter möglich. Soziale Kontakte sollen soweit wie möglich reduziert werden.