Recht praktisch: Die Vorteile von E-Autos
Die Vorteile von Elektroautos liegen auf der Hand. Zumindest aus rechtlicher Sicht. Während Diskussionen über die Umweltfreundlichkeit oft emotional geführt werden, sind E-Autos ein fester Bestandteil der meisten Maßnahmenkataloge zur Bekämpfung des Klimawandels. Dementsprechend wurden unterschiedliche Anreize geschaffen, um möglichst viele Menschen dazu zu bewegen, von einem Fahrzeug mit Verbrennungs- auf eines mit Elektromotor umzusteigen. In meinem heutigen Beitrag sollen einige Vorteile, die ein E-Auto mit sich bringt, dargestellt werden.
Zunächst zu den steuerlichen Vorteilen. Als Käufer eines Stromers spart man sich die (zuletzt erhöhte) NoVA sowie die motorbezogene Versicherungssteuer. Zudem bestehen Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer: Das für betrieblich verwendete Pkw bestehende Vorsteuerabzugsverbot gilt nämlich nicht für E-Autos. Und noch ein Hinweis speziell für privat genutzte Firmenwägen: Während der Kfz-Sachbezug normalerweise die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten erhöht (und damit zu höheren Steuerzahlungen führt), sind privat genutzte Elektroautos hiervon ausgenommen.
Auch bei den nächsten Vorteilen geht es um finanzielle Anreize. Im Rahmen der E-Mobilitätsoffensive des Umweltministeriums wird der Privatkauf eines E-Autos mit insgesamt 5.000 Euro gefördert (Modelle mit einem Brutto-Listenpreis von mehr als 60.000 Euro sind hiervon allerdings ausgeschlossen). Die Installation privater Ladeinfrastruktur wird mit 600 Euro pro Wallbox oder intelligentem Ladekabel zusätzlich unterstützt. Auch Unternehmen werden gefördert, etwa bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen mit 4.000 Euro und bei der Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen mit bis zu 30.000 Euro pro Ladestation.
Einige Städte wie Graz, Klagenfurt oder Eisenstadt haben sich dafür entschieden, für E-Autos keine Parkgebühr einzuheben. Wien ist allerdings nicht mitgezogen.
Zu guter Letzt noch ein Vorteil beim Fahren selbst: Für Autos mit grünem Kennzeichen gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) nicht. Sie dürfen also auf den betroffenen Streckenabschnitten statt 100 bzw. 80 km/h weiterhin 130 km/h fahren.