Die neuen Corona-Hilfen für Ihren Betrieb
Die Corona-Müdigkeit wabert durch das Land, sickert wie Klebstoff in die hintersten Winkel des Gemüts und verhärtet die Seelen. In zahlreichen Betrieben gehen Pacht, Kurzarbeitskosten und andere Ausgaben mittlerweile ans Eingemachte. Wolfgang Dibiasi, Geschäftsführer und Partner der Wiener Steuerberatungskanzlei Artus, beobachtet „bislang kämpferische Klienten, denen auf den letzten Metern die Energie auszugehen droht“. Die Bundesregierung hat mit Jahresende 2020 noch einmal zu neuen Werkzeugen gegriffen, um Unternehmen über Geschäftssperren und Nachfragerückgänge hinwegzuhelfen. Die Auswirkungen auf die Gemütslage der Unternehmer sind trotz der Unterstützungen überschaubar. Wolfgang Dibiasi: „Die Klienten reagieren überfordert.“
Neues Sortiment
Seit November hat das Finanzministerium den Beihilfen-Koffer noch einmal befüllt. Das neue Sortiment will passgenau den verschiedenen Bedürfnissen entsprechen. Die jüngsten Werkzeuge der Corona-Hilfen sind:
● Lockdown-Umsatzersatz (für Nov. und Dez. 2020),
● Verlustersatz und
● Ausfallbonus
Das Finanzministerium hat mit diesen Tools in vier Monaten eine Zahl an Förderinstrumenten eingerichtet, wie sie sonst in keiner ganzen Legislaturperiode zu finden ist. Fakt ist, dass diese Unterstützungen in Österreich weitaus umfangreicher sind als in vergleichbaren Ländern, wie Wolfgang Dibiasi unterstreicht. Aber: „Es dauert bei manchen Instrumentarien einfach zu lange, bis das Geld am Konto ist.“
Verlustersatz: Großer Bruder des Härtefallfonds
Der Verlustersatz gehört zum Konzept des Fixkostenzuschusses und ähnelt in seiner Zielrichtung stark dem Härtefallfonds, der vor allem bei EPUs und Freiberuflern greift. Der Verlustersatz richtet sich an Unternehmen, die zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent hinnehmen müssen. Dabei kann – wie beim Härtefallfonds – für jedes Monat separat angesucht werden. Die Höhe des Verlustersatzes beträgt 70 % der Bemessungsgrundlage bzw. 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmen. Wie der Name sagt: Ersetzt werden Verluste und nicht Umsätze. Wichtig: Unterstützungen aus dem Fixkostenzuschuss II und dem Verlustersatz können nicht kumuliert werden. Wolfgang Dibiasi empfiehlt daher, „vor Beantragung zu untersuchen, welche Variante für das Unternehmen günstiger ist“. Die Antragstellung für den Verlustersatz erfolgt durch den Steuerberater über FinanzOnline in zwei Tranchen. Die erste Tranche kann seit 16. 12. 2020 bis spätestens 30. 6. 2021 beantragt werden. Für die Beantragung sind die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlustes bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung). Die zweite Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 eingebracht werden. Die Regeln verlangen „schadensmindernde Maßnahmen“ während der geförderten Phasen.
Umsatzersatz II: Der Billard-Effekt
Dieses Finanzinstrument ist erst seit 16. Februar Teil des Covid-Sortiments. Es richtet sich an „indirekt erheblich betroffene Unternehmen“ und betrifft nur die Umsatzphase November/Dezember 2020. Der sperrige Begriff umschreibt Unternehmen, die „mindestens 50 % ihres Umsatzes mit Unternehmen machen, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind oder (sic!) die für Dritte arbeiten und auf diesem Weg (über die Bande) mindestens 50 % der Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen“. Darüber hinaus muss im Betrachtungszeitraum November/Dezember 2020 ein mindestens 40-prozentiger Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr nachgewiesen werden. Die Ersatzraten sind je nach Branche und Zeitpunkt verschieden und reichen von 12,5 bis 80 Prozent des Umsatzverlustes.
Das bringt der Umsatzersatz
Ein Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz in Anspruch nimmt. Für die Anzahl der Monate, für die Umsatzersatz beantragt wurde, dürfen keine Mitarbeiterkündigungen ausgesprochen werden. Im Klartext: Wer für November und Dezember um Umsatzersatz eingekommen ist, darf ab Antragszeitpunkt für zwei Monate niemanden entlassen.
Ausfallbonus: Linderung für alle
Der Ausfallbonus soll als Pflaster für alle Unternehmen dienen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 mindestens 40 Prozent Umsatzausfall verzeichnen mussten. Im Unterschied zum Umsatzersatz entfällt hier die Maßgabe der (direkten oder indirekten) Betroffenheit. Die Ersatzrate beträgt pauschal 2 × 15 Prozent des Umsatzverlustes, wobei die eine Hälfte als Ausfallbonus und die andere Hälfte als Vorschuss auf den (optionalen Fixkostenzuschuss II) gewertet wird.
Die Teilung der Beihilfen hat die Absicht, die Hälfte des Fixkostenzuschusses schnell und ohne aufwendige Kontrollverfahren in die Unternehmen zu bringen. Mit der Beantragung des detailliert zu belegenden Fixkostenzuschusses wird zu einem späteren Zeitpunkt ein genaueres und daher langwierigeres Prüfungsverfahren gestartet, an dessen Ende die Auszahlung der zweiten Hälfte des FKZ II steht. Der Bonus kann zwar mit dem Verlustersatz kombiniert werden, er entfällt aber im November und Dezember, wenn für diese Monate ein Umsatzersatz beantragt wurde bzw. ein Umsatzersatz II (für indirekt betroffene Unternehmen) beantragt wird. Der Ausfallbonus kann seit dem 16. Februar für jedes einzelne Monat bis Juni 2021 beantragt werden.
Es kommen wieder andere Zeiten
Das Finanzministerium konzentriert aktuell seine Kräfte auf die Abwicklung der Corona-Hilfen. Aber es werden wieder „normale Zeiten“ kommen, wie Wolfgang Dibiasi betont. Er ist sich sicher, dass bei Betriebsprüfungen Nachschau gehalten wird, ob alle Förderungsvoraussetzungen eingehalten wurden. Sein Rat: genau rechnen und alles dokumentieren: „Wir werden die Unterlagen noch brauchen.“