Steuern und Förderungen

Kfz-Neuerungen 2025

Straßenverkehr
19.12.2024

 
Der ÖAMTC hat die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst, die 2025 auf Autofahrer und die Kfz-Branche zukommen.
Mit dem Jahreswechsel kommt es unter anderem zu einer weiteren Steigerung der nationalen CO2-Bepreisung.
Mit dem Jahreswechsel kommt es unter anderem zu einer weiteren Steigerung der nationalen CO2-Bepreisung.

Prinzipiell rät der Mobilitätsclub allen Autokäufern, aufgrund der aktuellen und geplanten Besteuerungen noch stärker auf niedrige CO2-Emissionen und damit einen niedrigen Verbrauch zu achten. Das schone Umwelt und Geldbeutel. Denn mit dem Jahreswechsel kommt es zu einer weiteren Steigerung der nationalen CO2-Bepreisung von 45 auf 55 Euro je Tonne CO2. An den Zapfsäulen bedeutet dies eine Erhöhung von rund drei Cent für die Konsument:innen. Insgesamt ist die nationale CO2-Bepreisung damit 2025 inklusive Umsatzsteuer bei Benzin für 15 Cent und bei Diesel für 16,5 Cent des Preises an der Zapfsäule verantwortlich. Durch den höheren CO2-Gehalt je Liter fällt die CO2-Bepreisung bei Diesel höher aus. Seit Einführung der CO2-Bepreisung im Oktober 2022 bis inklusive November 2024 war Diesel rund 18 Monate lang im Schnitt teurer als Benzin. Ohne den CO2-Preis wären es rund zwei Monate weniger gewesen.  

Klimabonus und Steuern

Der regionale Klimabonus war bei der Einführung als Ausgleich für die CO2-Bepreisung gedacht. Aufgrund der angespannten Budgetlage könnte es 2025 zu einer Reduktion des Klimabonus – bis hin zu einer Abschaffung – kommen. „Ohne den regionalen Klimabonus wäre die CO2-Bepreisung nichts anderes als eine Mineralölsteuererhöhung, deren Einnahmen in das allgemeine Budget fließen“, gibt Martin Grasslober, Verkehrswirtschaftsexperte des ÖAMTC, zu bedenken. Mit einer weiteren Kostenerhöhung ist bei der motorbezogenen Versicherungssteuer, die mit der Haftpflichtprämie fällig wird, zu rechnen. Diese fällt für fast alle ab 1. Jänner 2025 erstmalig zugelassenen Autos um rund 35 Euro (34,56 Euro) pro Jahr höher aus als bei einer Erstzulassung im Jahr 2024. Nur bei sehr effizienten bzw. leistungsschwachen Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung. E-Autos sind wie gehabt von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit. Wichtig: Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts. Um keine böse Überraschung zu erleben, rät der ÖAMTC, vor dem Autokauf (neu wie gebraucht) zu klären, wieviel die motorbezogene Versicherungssteuer für das Wunschfahrzeug ausmachen wird.

NoVA und Dienstwagen

Die NoVA, die einmalig zu zahlen ist, steigt mit Jahreswechsel für viele Neufahrzeuge, bei etlichen ändert sich nichts. Aufgrund der Berechnungsmethodik trifft es im kommenden Jahr effiziente, aber auch besonders verbrauchsintensive Fahrzeuge gleichermaßen. Entscheidend ist das einzelne Gramm CO2, das in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Für einzelne Hybrid-Modelle, für das Gros an Plug-In-Hybriden und sämtliche Elektroautos zahlt man aufgrund der geringen oder gänzlich fehlenden CO2-Emissionen auf der Straße auch 2025 keine NoVA. Auch heuer gilt eine Übergangsregelung: Wer für ein NoVA-pflichtiges Neufahrzeug einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag bis 1. Dezember 2024 abgeschlossen hat, zahlt noch die niedrigere NoVA gemäß den Werten von 2024, sofern das Fahrzeug bis zum 1. April 2025 geliefert wird. Zu einer Verschärfung kommt es auch beim Sachbezug bei der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen: Wer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt, muss dafür Steuern bezahlen. Überschreiten die CO2-Emissionen laut den Papieren einen bestimmten Grenzwert, müssen in der Regel zwei anstatt 1,5 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat versteuert werden. Für Firmenfahrzeuge, die im Jahr 2025 erstmalig zugelassen werden, wird der bisherige CO2-Grenzwert auf 126 Gramm je Kilometer abgesenkt. Für zuvor erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt der jeweilige Grenzwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Für E-Fahrzeuge fällt auch weiterhin kein Sachbezug an. Für das Laden des E-Firmenautos zu Hause können im nächsten Jahr 35,889 Cent je Kilowattstunde vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.

Zugang zu Fahrzeugdaten

Der EuGH hat 2024 festgestellt, dass Fahrzeughersteller den Zugang der OBD-Fahrzeugdiagnose für freie Werkstätten nicht einschränken dürfen. Die EU-Kommission wird 2025 eine neue Regelung herausbringen, welche diese Zugänglichkeit regelt. Ob die Entscheidung zugunsten der Fahrzeughersteller oder zugunsten der Konsument:innen ausfällt, bleibt abzuwarten. Der ÖAMTC hat sich bisher schon massiv dafür eingesetzt und wird weiterhin alle Kräfte mobilisieren, um hier einen fairen Wettbewerb zwischen Automobilherstellern und Serviceanbietern zu gewährleisten und damit die Wahlfreiheit der Konsument:innen zu sichern. Auch die §57a-Begutachtung soll reformiert werden. Da die aktuellen Vorgaben einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014 stammen, plant die EU-Kommission eine Aktualisierung, die auf die aktuellen Technologien wie Elektromobilität und Assistenzsysteme eingehen soll.

Kilometergeld wird erhöht

Mit 1. Jänner 2025 wird das amtliche Kilometergeld einheitlich auf 50 Cent erhöht. Der neue Kilometergeld-Satz gilt ab dann unabhängig davon, ob man einen Pkw (bisher 42 Cent) oder ein Motorrad/Motorfahrrad (bisher 24 Cent) nutzt. Zudem erhöht sich auch der Betrag für Mitfahrende: Galten bisher 5 Cent, sind es ab dem neuen Jahr 15 Cent. Ab mehr als einem Kilometer Wegstrecke gelten die 50 Cent auch für die Nutzung eines Fahrrades (bisher 38 Cent bei mehr als zwei Kilometern). Grundsätzlich werden die Kosten für den Arbeitsweg über den Verkehrsabsetzbetrag bei der Einkommensteuer abgegolten. Dieser Betrag wird mit 2025 auf 487 Euro erhöht und für Arbeitnehmer:innen in der Regel automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Was niedrigere Einkommen betrifft, so gilt: Auch der hier bereits höhere Verkehrsabsetzbetrag sowie der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag werden um fünf Prozent angehoben.