Mängelkatalog – verpflichtend für §57a-Begutachtungsstellen

Mängelkatalog
10.07.2019

 
Josef Puntinger, Bundesinnungsmeister der Kfz-Techniker und Vorsitzender der §57a-Expertenkonferenz, erklärt im Interview mit der KFZ Wirtschaft die Bedeutung des Mängelkatalogs für §57a-Betriebe.
Josef Puntinger, Bundesinnungsmeister der Kfz-Techniker und Vorsitzender der §57a-Expertenkonferenz
Josef Puntinger, Bundesinnungsmeister der Kfz-Techniker und Vorsitzender der §57a-Expertenkonferenz

Für Produktion und Vertrieb des Mängelkatalogs zeichnet der Österreichische Wirtschaftsverlag verantwortlich. Mängelkatalog-Abonnenten erhalten kostenlos zwischenzeitliche Aktualisierungen. Der Mängelkatalog verfügt über eine Schnittstelle zu den §57a-Begutachtungsprogrammen und ermöglicht, Texte bei der Gutachtenerstellung direkt aus dem Mängelkatalog in das Fahrzeuggutachten zu übernehmen.

KFZ Wirtschaft:  Herr Bundesinnungsmeister, die Bundesinnung ist Herausgeber des Mängelkataloges für die periodische Fahrzeugüberprüfung, der kürzlich vom Verkehrsministerium approbiert wurde. Laut Erlass muss dieser bis spätestens 31. August 2019 in allen §57a-Begutachtungsstellen vorhanden sein. Warum ist das so?

Josef Puntinger: Die Rechtsgrundlage hierfür ist die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), die besagt, dass die Begutachtung nach einem vom Bundesminister genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen hat. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach der Anlage 6 zu erfolgen. Ebenso ist der Mängelkatalog dem Stand der Technik zu ergänzen.

Genügt da nicht die Anlage 6 alleine?

Wenn wir uns den Anhang 1 der Richtlinie 2014/45/EU genau ansehen, werden wir feststellen, dass dieser unserer Anlage 6 entspricht. Doch wird dort auch von Prüfmethoden gesprochen – und das entspricht wiederum unserem Mängelkatalog. Daher ist der Mängelkatalog zwingend im aktuellen Stand der Technik vorgeschrieben.

Die PBSTV wurde im Sommer 2018 novelliert, warum kommt dann der Mängelkatalog erst jetzt?

Alleine zwischen der Novelle und Weihnachten hat sich wieder viel getan. Ich darf da nur an das Thema OBD-Auslese erinnern. Der voran genannte Terminus „ist dem Stand der Technik zu ergänzen“ trägt heute mehr Bedeutung als je zuvor. Bei einer 57a-Überpfüfung reicht es nicht mehr, einfach nur mit dem Schraubenzieher „reinzufahren“.

Wenn der Mängelkatalog entsprechend „dem Stand der Technik zu ergänzen“ ist, was bedeutet das dann?

Genau aus diesem Grund haben wir im Einvernehmen mit dem Verkehrsministerium und den Landesregierungen entschieden, den Mängelkatalog digital zu gestalten. Bei einem Printprodukt ist die Vorlaufzeit für Redaktion, Grafik, Produktion und Vertrieb so lange, dass das Produkt schon alt wäre, bevor es in die Werkstatt kommt. Mit dem digitalen Mängelkatalog haben wir endlich ein Instrument, das sofort aktualisiert werden kann. Das ist übrigens auch konsequent in der ganzen Abfolge – von der Genehmigungsdatenbank, Zulassungsevidenz, ZBD, Bildungspassdatenbank, Begutachtungsprogramme und nun eben auch der digitale Mängelkatalog.

Wird es viele Änderungen geben?

Mit elf-monatiger Verspätung ist von der EU die Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 am 17. April publiziert worden. Diese beschreibt die Bereitstellung erforderlicher technischer Angaben durch den Fahrzeughersteller und wiederum Prüfmethoden bei einer Fehlerauslese. Das ist genau der Durchführungsrechtsakt auf den in der Anlage 6, zweiter Satz verwiesen wird. Das müssen wir jetzt in den Mängelkatalog einarbeiten. Aber darüber hinaus kommen immer wieder Erlässe, neue UN-ECE-Richtlinien oder andere Informationen. Aktuell haben wir mindestens eine Erweiterung pro Monat.

Welche Features hat der digitale Mängelkatalog?

Hätten wir den Print-Katalog 1:1 online gestellt, hätte er neben der Aktualität keinen Mehrwert. Darum haben wir dort auch Suchfunktionen eingebaut, es gibt eine Dokumenten-Datenbank mit allen relevanten Gesetzes-Novellen, die UN-ECE-Richtlinien und vieles mehr. So wie sich die Fahrzeuge von einem reinen mechanischen Vehikel zu einem hochtechnologischen „Transportsystem“ entwickelt haben, müssen wir auch darauf achten, dass sich die Fahrzeugüberprüfung weiterentwickelt.

Wann erscheint dann die nächste Auflage?

Laufend – und das ist das Angenehme für uns alle. Wir können uns einzelne Kapitel vornehmen, das Bundesministerium kann diese approbieren und der Verlag kann sie gleich online stellen. Die Begutachtungsstellen verfügen sofort darüber und können es unverzüglich anwenden. Als nächstes haben wir uns eine intensivere Auseinandersetzung mit den Themen Zweirad, historische Fahrzeuge, Bremsen, Abgas und Fahrtenschreiber vorgenommen.

Wie verhält sich das dann mit der Schulungsunterlage?

Die Schulungsunterlage ist wie ein Lehrbuch in der Schule. Ich habe zum Beispiel immer noch meinen alten roten Schulaltas zu Hause. Mit der Schulungsunterlage verhält es sich genau gleich. Sie ist ein ganz persönliches Buch, das ich bekomme, um die Methode der Fahrzeugüberprüfung oder besser gesagt den Spirit des Themas besser zu begreifen.

Weitere Informationen:

Gerüchten zufolge, die Schulungsunterlage könnte den Mängelkatalog ersetzen und aufgrund des Erlasses BMVIT-185.503/0021-IV/ST5/2019 vom 3. Juni 2019 sei bis zum 31.August 2019 Zeit für einen Umstieg auf den neuen Mängelkatalog. Tatsache ist:

  • Der Erlass BMVIT-185.503/0021-IV/ST5/2019 bezieht sich auf die Revisionen der Landesregierungen, die angehalten sind, bis zu diesem Zeitpunkt den aktuellen Mängelkatalog nicht zu kontrollieren. Aber: Der Betrieb ist trotzdem verpflichtet die Überprüfungen §57a nach dem aktuellen Mängelkatalog zu bewerten - und damit nach dem Mängelkatalog Abo 2019.
  • Der Erlass BMVIT-185.503/0021-IV/ST5/2019 weist darauf hin, dass es sich bei dem Mängelkatalog, der Teil der Schulungsunterlage ist, um den vom Ministerium approbierten Mängelkatalog handelt. Aber: Das bedeutet nicht automatisch, dass dieser Mängelkatalog aktuell und damit für die §57a Überprüfung ausreichend ist. Sowohl die Printversion als auch der Mängelkatalog als Teil der Schulungsunterlage können immer nur eine Momentaufnahme des digitalen Mängelkatalogs sein, der laufend upgedatet wird.
  • Faktum ist: Nur das Mängelkatalog-Abo bietet Rechtssicherheit bei der §57a Überprüfung!