Welche Fahrzeuge von der Pickerl-Fristenverlängerung betroffen sind
Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) mit einer Begutachtungs-Toleranzfrist von vier Monaten sind aufgrund der befristeten Maßnahmen bis 31. Mai 2020 aktuell nicht betroffen.
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Welche Auswirkungen hat die Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 auf die Begutachtungsfristen gemäß §57a KFG 1067, das am 3. April 2020 im Nationalrat beschlossen wurde? Andreas Westermeyer (Bundesinnung) erklärt: Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) mit einer Begutachtungs-Toleranzfrist (4 Monate) sind aufgrund der befristeten Maßnahmen bis 31.5.2020 aktuell nicht betroffen. Nur Fahrzeuge ohne bisherige Begutachtungs-Toleranzfrist profitieren von den Änderungen, z.B. Taxi und Mietautos.
Beispiele:
- Pkw M1: Lochung 02/2020 – fällt nicht in die neue Regelung – hat jedoch in der Regel 4 Monate Toleranzfrist (= 06/2020)
- Pkw M1: Lochung 03/2020 – die Gültigkeit ist bis 30. Mai 2020 gehemmt – hat jedoch in der Regel 4 Monate Toleranzfrist (= 07/2020)
Betroffen hingegen sind Fahrzeuge der Klasse N2 (Lkw, Transporter). Das bedeutet, dass Fahrzeuge mit einer „Pickerl“ Lochung 03/2020, mit bisher keiner Toleranzfrist , nun bis 30.5.2020 die Überprüfung durchführen können.
Beispiele:
- LKW N2: Lochung 02/2020 – fällt nicht in die neue Regelung – KEINE TOLERANZFRIST!!
- LKW N2: Lochung 03/2020 – die Gültigkeit ist bis 30. Mai 2020 gehemmt – dann keine Toleranzfrist!!